Estatuto

Die Vollversammlung vom 01.08.2017 hat folgende Satzung beschlossen, die hier publiziert wird:

Für den gesamten folgenden Text schließen grammatisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen ein. Frauenspersonen führen die Amts- und Funktionsbezeichnungen in grammatisch femininer Form. Dies gilt entsprechend für alle Titel und Bezeichnungen.

  • 0.) Inhalt
  • 1.) Name & Sitz
  • 2.) Rechtsform, Gemeinnützigkeit
  • 3.) Zweck und Aufgabe
  • 4.) Allgemeine Bestimmungen zu den Finanzen
  • 5.) Mitgliedschaft
  • 6.) Beiträge
  • 7.) Organe
  • 8.) Mitgliederversammlung
  • 9.) Vorstand
  • 10.) Auflösung
  • 11.) Schlussbestimmungen
  • 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Deutsch-Spanische Freundschaft e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

  • 2 Rechtsform, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein (e. V.)” im Namen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sein Handeln ist durch Selbstlosigkeit gekennzeichnet. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein distanziert sich von jeglicher parteipolitischer oder religiöser Zuordnung.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen bei Ausscheiden der Mitglieder nicht an diese zurückgewährt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Geschäftsführung und Buchhaltung können bei Bedarf hauptamtlichen Mitarbeitern oder geeigneten Institutionen übertragen werden.

  • 3 Aufgaben und Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des

Völkerverständigungsgedankens

  • von Kunst und Kultur

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

die Beratungstelle PUENTE. Durch dieses Projekt bietet der Verein Orientierungshilfe und Begleitung für Zuwanderer (insbesondere Frauen), Austauschstudenten und Geflüchtete vorwiegend aus dem hispanischen Raum. Ziel ist es, die Eingliederung und Integration in den deutschen Alltag zu erleichtern. Dazu hat der Verein regelmäßige Sprechstunden eingerichtet. Dort werden, neben allgemeiner Orientierungshilfe, z.B. Hilfe beim Ausfüllen von Formularen und Begleitung zu Behörden oder Bildungseinrichtungen angeboten.

Des Weiteren werden interkulturelle Veranstaltungen mit Musik, Literatur, darstellender und bildender Kunst (wie Konzerte, Lesungen, Kunstausstellungen, Musikveranstaltungen und Vorträge) durchgeführt. Bei Vorträgen und Länderabenden werden gesellschaftliche Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen anderer Länder vorgestellt. Darüber hinaus führt der Verein Schulungen, Seminare und Workshops hinsichtlich Empowerment und die Partizipation der Migrant/-innen im gesellschaftlichen Leben durch. Außerdem ist der Verein Träger einer kleinen öffentlichen Bibliothek.

  • 4 Allgemeine Bestimmungen zu den Finanzen

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. a) Mitgliedsbeiträge
  2. b) Geld und Sachspenden
  3. c) öffentliche Zuschüsse
  4. d) sonstige Zuwendungen.
  • 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein unterscheidet zwischen fördernden Mitgliedern, aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution werden, welche die Satzung anerkennt und bereit ist, Ziele und Aktivitäten des Vereins durch regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit bei Projekten, Infoständen und anderen Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen. Weiter gilt Absatz 6.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

(4) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung berufen.

(5) Die Aufnahme als aktives Mitglied muss beim Vorstand beantragt werden. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer Beitrittserklärung erworben.

(6) Über die Wirksamkeit einer aktiven Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dafür muss das Mitglied bereits ein halbes Jahr im Verein nachweislich aktiv sein. Lehnt die Mitgliederversammlung trotz allem die aktive Mitgliedschaft ab, kann der Bewerber Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung erneut.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch zweimalige Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags,Tod, Auflösung des Vereins, Löschung der juristischen Person im zuständigen Register, freiwilligen Austritt, oder förmlichen Ausschluss. Mit dem Ausscheiden erlöschen die Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein, nicht aber die Verbindlichkeiten.

(8) Die aktive Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied über 6 Monate nicht mehr im Verein aktiv tätig war. Personen, die sich um den Verein oder sein Anliegen besonders verdient gemachthaben, können aber durch Beschluss der Mitgliederversammlung den Status als aktives Mitglied behalten.

(9) Der freiwillige Austritt erfolgt in Form einer schriftlichen Erklärung. Er kann jederzeit erfolgen.

(10) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch begründeten Beschluss des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung.

(11) Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • 6 Beiträge

(1) Aktive und fördernde Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Beiträge sind bei Aufnahme bzw. zum 01.06. eines jeden Jahres fällig. Bei Ausscheiden erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

  • 7 Organe

Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen aktiven Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(3) Fördernde Mitglieder haben beratende Funktion und das Recht auf Anwesenheit (kein Stimmrecht).

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes
  2. Entlastung des alten Vorstands
  3. Wahl und Abwahl des Vorstands
  4. Wahl und Abwahl des Schriftführers
  5. Wahl und Abwahl des Rechnungsprüfers
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  7. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
  8. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  9. Beschlussfassung über die Satzungsveränderungen
  10. die ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zweimal jährlich durchzuführen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden und sind von ihm einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangt. Für die Einladung gilt § 8 Abs. 5 dieser Satzung.

(7) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(9) Stimmrecht hat jedes aktive Mitglied, gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 6. Stimmübertragungen sind in schriftlicher Form zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Abwahl des Vorstands bedürfen einer 3⁄4 Mehrheit der Erschienenen, der Beschluss, den Verein aufzulösen, einer 3/4 Mehrheit der eingetragenen aktiven Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller aktiven Mitglieder erforderlich. Fördernde Mitglieder haben beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.

  • 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden.

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er hat sich dabei an die Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten. Er kann Aufgaben oder Aufgabenbereiche an Mitglieder, sachkundige Personen oder Vereinigungen/ Unternehmen delegieren. Er ist berechtigt, Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen.

(6) Der Vorstand trifft auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Der Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

(7) Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(8) Allgemeine Abstimmungen bedürfen im Vorstand einer 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung der Finanzen bedarf der ganzen Mehrheit im Vorstand.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so hat die Vorstandsschaft eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

(10) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder die das Finanzamt für die Beibehaltung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält. Diese Satzungsänderungen sind zusammen mit den Kopien der entsprechenden Unterlagen der Ämter schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder zu senden und in der folgenden Mitgliederversammlung vorzustellen.

  • 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist dann rechtskräftig, wenn die Mitgliederversammlung

mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgt. Die Mitgliederversammlung ist

jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Versammlung ordnungsgemäß einberufen werden, welche dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(2) Die bei Auflösung des Vereins notwendige Liquidation nimmt, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorstand vor.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.

  • 11 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Leipzig, den 01.08.2017

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